Notenrechner für IT-Berufe
Berücksichtigung der Berufsverordnung, IHK-Notenschlüssel und mündliche Ergänzungsprüfung
AP Teil 1 (20%)
AP Teil 2 (80%)
Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes (50%)
Mündliche Ergänzungsprüfung (MEP)
Nur möglich bei schriftlichen Bereichen schlechter als Note 4.4, wenn dadurch Bestehen möglich wird
Gesamtergebnis
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Die gestreckte Abschlussprüfung für Fachinformatiker verstehen
Als angehender Fachinformatiker stehst du vor der gestreckten Abschlussprüfung, die sich in zwei Teile aufteilt. Diese Prüfungsform wurde mit der Neuordnung der IT-Berufe 2020 eingeführt und folgt strengen gesetzlichen Vorgaben nach § 16 und § 17 der Fachinformatikerverordnung (FiAusbV) sowie § 37 und § 38 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Aufbau der gestreckten Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung
Der erste Teil findet bereits im vierten Ausbildungshalbjahr statt und umfasst das Thema"Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes". Diese Prüfung dauert 90 Minuten und wird schriftlich durchgeführt. Der Inhalt ist für alle vier Fachrichtungen (Anwendungsentwicklung, Systemintegration, Daten- und Prozessanalyse, Digitale Vernetzung) identisch.
Wichtig: Teil 1 fließt mit 20% in deine Gesamtnote ein und kann später nicht mehr wiederholt werden. Die Note steht also bereits vor dem Ende deiner Ausbildung fest.
Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 2 findet am Ende deiner Ausbildung statt und macht 80% deiner Gesamtnote aus. Er besteht aus vier Prüfungsbereichen:
- Zwei fachrichtungsspezifische schriftliche Bereiche (je 10% der Gesamtnote)
- Wirtschafts- und Sozialkunde (10% der Gesamtnote)
- Projektarbeit mit Präsentation und Fachgespräch (50% der Gesamtnote)
Bestehensvoraussetzungen nach § 16 FiAusbV
Um deine Prüfung zu bestehen, müssen alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sein:
- Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" (Note 4,4 oder besser)
- Teil 2 mindestens "ausreichend" (Note 4,4 oder besser)
- Mindestens drei der vier Prüfungsbereiche in Teil 2 mit "ausreichend" oder besser
- Kein Prüfungsbereich wurde mit "ungenügend" (Note 6,0) bewertet
Diese Regelung ist sehr streng: Selbst wenn dein Gesamtergebnis "ausreichend" wäre, fällst du durch, wenn beispielsweise nur zwei statt drei Bereiche in Teil 2 ausreichend sind.
Die mündliche Ergänzungsprüfung (MEP) nach § 17 FiAusbV
Falls du die schriftliche Prüfung nicht bestanden hast, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Diese ist aber nur in den drei schriftlichen Bereichen von Teil 2 möglich - nicht bei Teil 1 oder der Projektarbeit.
Voraussetzungen für eine MEP
Eine MEP ist nur dann zulässig, wenn:
- Der betreffende schriftliche Bereich schlechter als Note 4,4 ist
- Durch die MEP das Bestehen der Gesamtprüfung möglich wird
- Du bereits ohne MEP nicht bestanden hast
Ablauf und Bewertung der MEP
Die mündliche Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten und findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss statt. Die Bewertung erfolgt nach der Gewichtung 2:1 - das bedeutet, die schriftliche Note wird doppelt gewichtet, die mündliche einfach.
Rechenbeispiel: Hast du schriftlich 45 Punkte (Note 4,7) und mündlich 60 Punkte (Note 3,9) erreicht, ergibt sich: (2 × 4,7 + 1 × 3,9) ÷ 3 = 4,43 → gerundet 4,4 - eine neue ausreichende Note.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich mit einer 6,0 in einem Bereich trotzdem bestehen?
Ja, das geht! Eine ursprüngliche Note 6,0 in einem schriftlichen Bereich kann durch eine mündliche Ergänzungsprüfung (MEP) verbessert werden. Entscheidend ist § 16 Abs. 2 FiAusbV: Die Bestehensregeln werden erst "auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17" geprüft.
Das bedeutet: Wenn du schriftlich 0 Punkte (Note 6,0) hast, aber mündlich 100 Punkte (Note 1,0) erreichst, ergibt sich: (2 × 6,0 + 1 × 1,0) ÷ 3 = 4,3 - eine ausreichende Note! Die MEP kann also selbst die schlechteste schriftliche Note noch retten.
Was passiert, wenn mein Gesamtergebnis 4,4 ist, aber Teil 2 schlechter?
Du bestehst nicht. Teil 2 muss eigenständig mindestens die Note 4,4 erreichen. Eine sehr gute Note in Teil 1 kann eine schlechte Note in Teil 2 nicht "retten".
Kann ich eine MEP machen, wenn ich bereits bestanden habe?
Nein. Eine MEP ist nur zulässig, wenn du ohne sie nicht bestehen würdest. Hast du bereits alle Bestehensvoraussetzungen erfüllt, ist eine MEP zur Notenverbesserung nicht möglich.
Was passiert bei nur zwei ausreichenden Bereichen in Teil 2?
Du bestehst nicht, auch wenn dein Gesamtergebnis "ausreichend" wäre. Es müssen mindestens drei der vier Bereiche in Teil 2 (die beiden Fachbereiche, WiSo und Projekt) ausreichend sein. Eine MEP könnte hier helfen, wenn sie dazu führt, dass ein dritter Bereich ausreichend wird.
Kann ich bei der Projektarbeit eine MEP machen?
Nein. Die MEP ist nur bei den drei schriftlichen Prüfungsbereichen von Teil 2 möglich (den beiden Fachbereichen und Wirtschafts- und Sozialkunde). Bei der Projektarbeit gibt es keine mündliche Ergänzungsprüfung.
Wie wird die Projektarbeit bewertet?
Die Projektarbeit besteht zur Hälfte aus der schriftlichen Dokumentation und zur Hälfte aus Präsentation plus Fachgespräch. Beide Teile werden getrennt bewertet und dann zu gleichen Teilen zur Gesamtnote der Projektarbeit verrechnet.
Was bedeutet "gestreckte" Abschlussprüfung?
"Gestreckt" bedeutet, dass sich die Abschlussprüfung über zwei Zeitpunkte erstreckt: Teil 1 im 4. Ausbildungshalbjahr und Teil 2 am Ende der Ausbildung. Beide Teile zusammen ergeben deine Abschlussprüfung - es ist nicht etwa eine Zwischenprüfung plus Abschlussprüfung.
Welche Rolle spielt der IHK-Notenschlüssel?
Alle Punktzahlen werden nach dem bundeseinheitlichen IHK-Notenschlüssel umgerechnet:
- 92-100 Punkte = Note 1,0-1,4 (sehr gut)
- 81-91 Punkte = Note 1,5-2,4 (gut)
- 67-80 Punkte = Note 2,5-3,4 (befriedigend)
- 50-66 Punkte = Note 3,5-4,4 (ausreichend)
- 30-49 Punkte = Note 4,5-5,4 (mangelhaft)
- 0-29 Punkte = Note 5,5-6,0 (ungenügend)
Was ist der kritische Grenzwert von 4,4?
Die Note 4,4 entspricht exakt 50 Punkten und ist die Grenze zwischen "ausreichend" und "mangelhaft". Alle Bestehensregeln beziehen sich auf diese Grenze - sowohl für das Gesamtergebnis als auch für die einzelnen Bereiche.
Wie drastisch kann eine MEP die Note verbessern?
Sehr drastisch! Die 2:1-Gewichtung zwischen schriftlicher und mündlicher Note ermöglicht beeindruckende Verbesserungen. Selbst bei 0 Punkten schriftlich (Note 6,0) kann eine sehr gute mündliche Leistung die Note auf "ausreichend" bringen.
Extrembeispiel: Schriftlich 0 Punkte (6,0) + mündlich 100 Punkte (1,0) = (2 × 6,0 + 1 × 1,0) ÷ 3 = 4,33 → gerundet 4,3 (ausreichend)
Realistisches Beispiel: Schriftlich 30 Punkte (5,4) + mündlich 70 Punkte (3,2) = (2 × 5,4 + 1 × 3,2) ÷ 3 = 4,67 → gerundet 4,7 (immer noch mangelhaft, aber deutlich besser)
Wann lohnt sich eine MEP wirklich?
Eine MEP lohnt sich, wenn du mündlich deutlich besser abschneiden kannst als schriftlich. Bei einer schriftlichen Note schlechter als 4,4 brauchst du mündlich mindestens diese Punkte für "ausreichend" (Note 4,4):
- Bei schriftlich 49 Punkte (4,5): mündlich mindestens 54 Punkte (4,2)
- Bei schriftlich 30 Punkte (5,4): mündlich mindestens 81 Punkte (2,4)
- Bei schriftlich 11 Punkte (5,9): mündlich mindestens 93 Punkte (1,4)
- Bei schriftlich 0 Punkte (6,0): mündlich mindestens 97 Punkte (1,2)
So funktioniert die Berechnung:
MEP-Gewichtung: (2 × schriftliche Note + 1 × mündliche Note) ÷ 3 = neue Note
Für "ausreichend" brauchen wir Note 4,4, also:
(2 × schriftliche Note + 1 × mündliche Note) ÷ 3 = 4,4
Umgestellt: mündliche Note = (4,4 × 3) - (2 × schriftliche Note) = 13,2 - (2 × schriftliche Note)
Beispielrechnung für 49 Punkte schriftlich:
Benötigte mündliche Note = 13,2 - (2 × 4,5) = 13,2 - 9,0 = 4,2
Note 4,2 entspricht 54 Punkten laut IHK-Tabelle
Probe: (2 × 4,5 + 1 × 4,2) ÷ 3 = 13,2 ÷ 3 = 4,4 ✓
Hinweis zur Rundung: Alle Berechnungen erfolgen zunächst auf zwei Dezimalstellen, werden dann aber auf eine Dezimalstelle gerundet (z.B. 4,43 → 4,4).
Rechtsgrundlagen: Diese Informationen basieren auf der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin (Fachinformatikerausbildungsverordnung - FiAusbV) vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250), insbesondere §§ 16 und 17, sowie dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) §§ 37 und 38. Stand: Februar 2025.